SATZUNG
DER WIRTSCHAFTSJUNIOREN ERDING-EBERSBERG

– FASSUNG VOM 22. NOVEMBER 2019 – 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Verhältnis zur Kammer

Die Wirtschaftsjunioren führen die Bezeichnung „WIRTSCHAFTSJUNIOREN ERDING-EBERSBERG bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern“ (nachstehend Wirtschaftsjunioren).

Die Wirtschaftsjunioren sind ein nicht eingetragener Verein.

Sie werden von der Kammer gefördert, die auch bei der organisatorischen Betreuung behilflich ist und finanzielle Unterstützung gewährt.

Der Sitz der Wirtschaftsjunioren ist Erding.

 

§ 2 Zweck

  1. Die Wirtschaftsjunioren Erding-Ebersberg wollen
    1. junge Führungskräfte der Wirtschaft zusammenführen, um ihnen die Möglichkeit zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch untereinander und
      mit den Junioren aus anderen Kreisen zu ermöglichen;
    2. die Interessen der gewerbetreibenden Mitglieder branchenübergreifend wahrnehmen und fördern;
    3. für Wahrung und Ehre von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns wirken;
    4. junge Führungskräfte dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten und die Mitarbeit des Einzelnen inden Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft und in den demokratischen Institutionenfördern;
    5. das Bewusstsein und die Verantwortung des Unternehmers und der Führung- und Führungsnachwuchskräfte gegenüber der Wirtschaft und einer freiheitlichen Gesellschaftsverfassung vertiefen.
    6. Dies erfordert u. a.:
      1. Vermittlung von Kenntnissen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
      2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.
      3. Mitarbeit des Einzelnen

                                               i.     In der Selbstverwaltung der Wirtschaft,

                                              ii.     in der beruflichen Nachwuchsausbildung,

                                            iii.     in den demokratischen Parteien und Parlamenten,

                                            iv.     ehrenamtlich in den öffentlichen Institutionen.

  1. Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
  2. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
  3. Fachliche Fortbildung durch

                                               i.     betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch,

                                              ii.     Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellender Aufgabe.

  1. Stärken des Zusammengehörigkeitsgefühls der Unternehmer durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.
  2. Kontakte zu Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen anzubahnen und aufrecht zu erhalten.
  3. Zur Erreichung dieser Ziele führen die Wirtschaftsjunioren u. a. durch:
    1. Vortragsveranstaltungen, Podiumsgespräche und Seminare,
    2. Austausch betrieblicher und wissenschaftlicher Kenntnisse in Gesprächen und Diskussionen, Betriebsbesichtigungen und Studienreisen,
    3. gesellschaftliche Veranstaltungen zur Knüpfung und Vertiefung persönlicher Kontakte.
    4. Die Wirtschaftsjunioren sind Mitglieder bei den „Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.“ („WJD“) über diese Organisation besteht Mitgliedschaft im Weltverband „Junior Chamber International“ („JCI“).
    5. Die Wirtschaftsjunioren Erding-Ebersberg arbeiten mit der IHK für München und Oberbayern zusammen. Die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren sind grundsätzlich bereit, sich in den Gremien der IHK für München und Oberbayern ehrenamtlich zu engagieren.
    6. Der Satzungszweck wird vor allem durch Projektarbeit, Fortbildungsseminare und Konferenzen erreicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts „"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. eines Jahres und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Die Wirtschaftsjunioren unterscheiden ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren kann erwerben, wer noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat, in einem der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zugehörigen Unternehmen tätig ist, unternehmerische Aufgaben erfüllt oder für eine leitende Tätigkeit vorgesehen ist und den Problemen des Unternehmertums aufgeschlossen gegenübersteht.
  3. Es können auch andere Personen im Einzelfall Mitglied werden, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nahestehen.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises.
  5. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr erreicht haben, werden als fördernde Mitglieder geführt. Sie haben kein Stimmrecht und sollen in Organen der Wirtschaftsjunioren nicht tätig sein. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder (z. B. Mitarbeit in Arbeitskreisen, Eintrag in das Kontaktebuch etc.).
  6. Die Mitgliederversammlung kann um die Belange der Wirtschaftsjunioren besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Die Entscheidung erfolgt in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat, soweit es nicht ordentliches oder förderndes Mitglied ist, die Rechte eines fördernden Mitglieds.
  7. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Nach Antragstellung wird der Bewerber zunächst bis zu einem halben Jahr zu den Veranstaltungen des Juniorenkreises eingeladen. Innerhalb dieser Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, bei Nichtbeachtung der Satzung, insbesondere wenn ein Mitglied von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist auch dann zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
  9. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Gründe für Aufnahmeverweigerung bzw. Ausschluss müssen dem Betroffenen nicht bekanntgegeben werden. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen
  10. Die Wirtschaftsjunioren erwarten von den Mitgliedern aktive und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren.

 

§ 5 Beiträge

Die Wirtschaftsjunioren erheben von den ordentlichen sowie von den fördernden Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im März fällig. Neumitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen, sofern die Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Beitragsanteile zurückgezahlt.

 

§ 6 Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Wahl des Sprechers,
    3. die Wahl des stellvertretenden Sprechers,
    4. die Wahl des Schatzmeister,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,
    7. die Bestellung von Rechnungsprüfern,
    8. die Erteilung von Entlastungen,
    9. sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.
  2. Mindestens einmal jährlich, und zwar in den ersten drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
  3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
  1. Bei Einhaltung dieser Einladungsvorschrift kann über Angelegenheiten des Abs. 1 auch bei einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hat dies zu geschehen.
  2. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nur persönlich vom anwesenden Mitglied auszuüben.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmabgaben werden bei der Ermittlung des Stimmergebnisses nicht mitgezählt (Abzug von der Präsenz). Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefasst werden, ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen. 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand hat sein Amt eine Wahlperiode auszuüben. Dabei ist eine Überschreitung des 40. Lebensjahres zulässig. Er leitet und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Wobei 1. und 2. Kreissprecher sowie der Schatzmeister alleinige Vertretungsbefugnis haben.
  2. Er besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern, die für je ein Geschäftsjahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Darüber hinaus gehört der 1. Kreissprecher des Vorjahres dem Vorstand als Past President für die Dauer eines Jahres an. Wird der Sprecher erneut in den Vorstand gewählt, entfällt das Amt des Past Presidenten.  

Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen: 

Þ     1. Kreissprecher 

Þ     2. Kreissprecher 

Þ     Schatzmeister 

Þ     Mitglied des Vorstandes (optional) 

Þ     Mitglied des Vorstandes (optional) 

Þ     Mitglied des Vorstandes (optional) 

Þ     Past President

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Umlaufbeschlüsse sind in dringenden Angelegenheiten möglich.
  2. Einladungen zu den Vorstandssitzungen haben möglichst eine Woche vor der jeweiligen Sitzung schriftlich durch den Vorstandssprecher zu erfolgen. 
  3. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben jährlich mindestens einmal die Kassen- und Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfung ist mit dem Ergebnis der Prüfung auf den Jahresabschlüssen zu dokumentieren bzw. können separate Prüfungsberichte gefertigt werden.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises „Arbeitsgruppen mit beratender Funktion“ aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihres Vorsitzenden und Stellvertreters obliegt dem Vorstand.

§ 11 Geschäftsführung

Die Wirtschaftsjunioren Erding-Ebersberg unterhalten zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben eine Geschäftsführung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK). Der Geschäftsführer wird von der IHK bestellt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme sowie mit Antragsrecht teil und ist vor jeder grundsätzlichen Entscheidung zu hören.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der an einer nach § 7 dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung der Wirtschaftsjunioren bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  1. Bei Auflösung der Wirtschaftsjunioren fließt das Vermögen der Wirtschaftsjunioren dem Landkreis Erding zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu.
  2. Die Satzung tritt am 22.11.2019 in Kraft.

 

 

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